Private-Krankenversicherung-PKV.com

PKV Basistarif

Die private Krankenversicherung (PKV) hat sich in den letzten Jahren im Zuge der vielen Gesetzesänderungen im Gesundheitssystem teilweise deutlich gewandelt. So besteht durch die Pflicht zu einer Krankenversicherung auch für die privaten Anbieter ein sogenannter Kontrahierungszwang. Das heißt, die PKV darf keinen Antrag auf Versicherung mehr ablehnen. Das gilt unabhängig von dem Gesundheitszustand des Versicherten. Allerdings werden solche Versicherte in den sogenannten Basistarif eingruppiert.

Private Krankenversicherung Basistarif

PKV Basistarif

Der PKV-Basistarif entspricht weitgehend dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Leistungen und auch die Abrechnung für medizinische Leistungen orientieren sich an diesem. Für den Versicherten bedeutet das eine Mindestabsicherung. Zugleich ist er aber auch gefordert, gegenüber Medizinern auf die Abrechnung nach Basistarif zu drängen, da Leistungen derzeit auch nach höheren Tarifen abgerechnet werden dürfen.

PKV-Basistarif - für wen?

Den PKV-Basistarif darf jeder Versicherte wählen, der in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist oder die Berechtigung dazu hat: Studenten, Beamte, Selbstständige usw. Ebenso können sich Senioren ab 65 Jahren im Basistarif versichern lassen, wenn sie unmittelbar zuvor wenigstens zehn Jahre lang in einer PKV versichert waren.

Leistungssicherheit

Der PKV-Basistarif garantiert zugleich einen Mindeststandard für die ärztliche Versorgung. Selbst dann, wenn der Versicherte seine Beiträge nicht mehr zahlen kann und säumig geworden ist, hat er Anspruch auf eine medizinische Notversorgung. Die dabei entstehenden Kosten kann der Arzt direkt gegenüber der Versicherung geltend machen.

Berechnungsgrundlage beim PKV-Wechsel

Auch bei einem Wechsel der PKV hat der Basistarif eine Bedeutung. Lange Zeit war es so, dass ein Versicherter bei einem Wechsel von einer PKV in die andere seine angesparte Kapitaleinlage nicht auf die neue Versicherung übertragen konnte. Das hatte zur Folge, dass bei einem Wechsel die Beiträge gegenüber der bisherigen Versicherung erheblich größer waren, da der angesparte Kapitalstock fehlte. Seit der Gesundheitsreform von 2006/2007 gibt es eine neue gesetzliche Regelung. Dabei wird der Beitragssatz in der neuen Versicherung so berechnet, als wenn der neue Versicherte bisher im PKV-Basistarif der neuen Versicherung versichert gewesen wäre. Zusätzlich wird eben dieser angesparte Kapitalstock von der bisherigen Versicherung in das neue Versicherungsverhältnis mitgenommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte tatsächlich in einem PKV-Basistarif versichert war oder wird. Der PKV-Basistarif bildet hier eine Berechnungsgrundlage für die Kapitalmitnahme.